Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen –> Freitstellungsbescheinigung_2020-2023

  1. Die Allgemeinen Leistungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen eines Auftragnehmers werden nicht anerkannt. Stillschweigen der Firma Heuer gilt nicht als Anerkennung.
  2. Anerkennung
    Durch die Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehend aufgeführten Bedingungen und die Preise gem. des jeweils günstigsten bzw. des zugrunde liegenden Angebotes der Firma Heuer an. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  3. Mündliche Absprachen
    Mündliche Absprachen mit Mitarbeitern der Firma Heuer gelten als unverbindlich; Sie bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Geschäftsleitung.
  4. Das Einmessen der Bohrpunkte mit Angaben des Bohrdurchmesser und die Lage der Sägeschnitte erfolgt durch den Auftraggeber. Die Pläne des Auftraggebers werden von der Firma Heuer nicht auf ihre Richtigkeit geprüft. Für Schäden oder Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder dem Nichteinmessen ergeben, übernimmt die Firma Heuer keinerlei Haftung.
  5. Gestellung von Wasser und Strom
    a) vom Auftraggeber sind Wasser und Energie in max. 50 m Entfernung von der Arbeitsstelle zur Verfügung zu stellen. Dabei sind entsprechend dem Auftrag folgende technische Daten zu  gewährleisten: Wasserdruck: ein bar (an der Arbeitsstelle) und Elektrische Energie: 220 V/16A bzw. 380 V / 32 Ampere.
    b) Alle vom Auftraggeber durchzuführenden Vorbereitungsarbeiten (u.a. Einmessen, Gerüstbau, Energie) müssen so rechtzeitig abgeschlossen werden, daß der Firma Heuer keinerlei Wartezeiten entstehen. Etwaige Wartezeiten werden mit den aufgeführten Stundensätzen berechnet.
    c) Eine Arbeitsunterbrechung kann vom Auftraggeber nur nach vorheriger rechtzeitiger Vereinbarung mit der Firma Heuer vereinbart werden. Daraus und aus bauseitigem Nichtbeachten der Unfallvorschriften entstehenden Wartezeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    d) Kosten, die dadurch enstehen, daß Bohreinsatzfahrzeuge der Firma Heuer aufgrund der schlechten Baustellenzufahrt nur mit Hilfe von zusätzlichen Fahrzeugen die Baustelle erreichen können, trägt der Auftraggeber ebenso wie die infolgedessen anfallenden Kosten für Wartezeiten.
    e) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten rechtzeitig alle, für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Sonder genehmigungen (u.a. Sonntagsarbeit) einzuholen.
  6. Eine über die Dauer der Abnahme hinausgehende Gewährleistung und eine Sicherheitsleistung werden gemäß VOB Teil A, §§13 u. 14, ausgeschlossen.
  7. Haftung
    Für Schäden, die auf schuldhaftes Verhalten von Personal oder Einrichtung zurückzuführen sind, haftet die Fima Heuer  im Rahmen der abgeschlossenen Betriebs-Haftpflichtversicherung. Eine Haftung für Wasserschäden kann in keinem Fall übernommen werden; auch nicht, wenn diese vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden sollte, oder das Absaugen des Oberflächenwassers als Dienstleistung angeboten wird. Dieser Passus ist unabdingbar und kann durch keinerlei sonstige Auflagen oder Zusagen aufgehoben werden.
    Höhere Gewalt und evtl. Schäden an Maschinen und Ausrüstungen, die während der Arbeit auftreten, berechtigen den Auftragnehmer zur zeitweiligen Unterbrechung des Auftrages ohne Regreßanspruch des Auftraggebers. Termine hält die Firma Heuer soweit irgend möglich ein. Bei Überschreitung sind Schadensersatzansprüche jedoch ausgeschlossen. Die Firma Heuer haftet für nachgewiesene Mängel nur mit Ersatzleistungen oder Reparatur nach ihrer Wahl.
  8. Die Abrechnung aller von der Firma Heuer erbrachten Leistungen und verauslagten Kosten erfolgt auf der Grundlage der unterzeichneten bzw. zur Unterzeichnung vorgelegten Leistungsberichte. Nicht unterzeichnete, der Rechnung beigefügten Leistungsberichte, gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von fünf Werktagen ein begründeter Einspruch vorliegt. Die Rechnungen werden innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.Die Angebotspreise gelten für die Dauer von drei Monaten. Erstreckt sich die Auftragsdurchführung über einen längeren Zeitraum, so können Lohn- und Materialkostenerhöhungen von über 5% bis zu 75% an den Auftraggeber weiterberechnet werden. Die Erhöhungen sind dem Auftraggeber schriftlich anzukündigen und nachzuweisen.
    Bei Arbeiten die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken kann die Firma Heuer monatliche Abschlagsrechnungen erstellen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird immer zusätzlich ausgewiesen.
    Die Durch- und Weiterführung von Arbeiten kann von der Bezahlung von Abschlagsrechnungen bzw. Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen abhängig gemacht werden. Werden diese innerhalb einer angemessen Frist nicht erbracht, erlischt die Leistungspflicht der Fima Heuer unter Ausschluß jeglicher Ersatzansprüche seitens des Auftraggebers. Für die Firma Heuer entstehende Nachteile haftet der Auftraggeber.
  9. Zahlungsbedingungen
    Die von der Firma Heuer in Rechnung gestellten Beträge sind, abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen, vom  Auftraggeber sofort nach Rechnungseingang, ohne jeden Abzug, auf das angegebene Konto mit Angabe der Rechnungsnummer zu überweisen. Ausstehende Rechnungsbeträge, die nicht innerhalb von drei Tagen nach Zugang eines Mahnschreibens der Firma Heuer eingehen, sind für die Zeit des Verzuges mit 3% über dem jeweilgen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltungsmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt unberührt.Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrage wechselseitig geschuldeten Leistungen und sich ergebenden Rechtsstreitigkeisten ist der Sitz der Firma.
  10. Gerichtsstand
    Als Gerichtsstand ist -soweit nach § 38 ZPO zulässig- das für die Firma Heuer oder das Bauobjekt zuständige Gericht vereinbart. Das gilt auch für Klagen in Wechsel- und Scheckprozessen. Alle Inlands- und Auslangsgeschäfte unterliegen dem recht der Bundesrepublik Deutschlands.